Heilmittelkatalog 2009  
 
 

Heilmittelrichtlinie

Die Heilmittelrichtlinie betrifft nur die Versichten der gesetzlichen Krankenkasse. Da jedoch der Großteil der Bevölkerung in der Bundesrepublik bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, betreffen Änderungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) immer den Großteil aller Krankenversicherten und den Großteil der Akteure im Gesundheitswesen (z.B. Ärzte).

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) hat als Solidargemeinschaft die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern (§1 SGB V).

Um dieses Ziel zu erreichen, können Versicherte Sach- und Dienstleistungen erhalten (§2 SGB V). Heilmittel zählen zu den Dienstleistungen.

Dienstleistungen, wie z.B. Heilmittel, werden von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in der Regel nicht selbst erbracht, sondern von Dienstleistern, die auch als Heilmittelerbringer bzw. Leistungserbringer bezeichnet werden.

Vertragsärzte der GKV können Heilmittel verordnen. Der Arzt bestimmt in diesem Fall, dass der Versicherte Heilmittel-Dienstleistungen auf Kosten seiner Krankenkasse erhalten kann. Das Verordnungsverhalten der Vertragsärzte bestimmt somit die Kosten der Krankenkassen.

Das Sozialgesetzbuch legt deshalb fest, dass GKV und Ärzte Richtlinien über eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten erarbeiten (§92 SGB V).

Neben Richtlinien für die ärztliche Behandlung, die Verordnung von Arzneimitteln usw. sind u. a. auch Richtlinien über die Verordnung von Heilmitteln zu erstellen.

Diese Richtlinien bzw. die Heilmittelrichtlinie wurde zum 1.7.2001 sehr umfassend und konzeptionell überarbeitet. Die Überarbeitungen in den Jahren 2004 und 2011 behielten das grundsätzliche Konzept aus dem Jahr 2001 bei.


Veränderungen der Heilmittelrichtlinie 2011 gegenüber 2004

Veränderungen der Helmittelrichtlinie 2004 gegenüber 2001


Veränderungen der Heilmittelrichtlinie 2001 gegenüber 1992

 
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